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Hinweisgeberschutzgesetz

Für die WSW-Unternehmensgruppe sind regelkonformes und gesetzestreues Verhalten Grundbausteine für ihr Handeln.

Am 16.12.2019 führte die EU europaweit die sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“ ein. Diese befasst sich mit dem Schutz von Personen die Verstöße gegen das Unionsrecht oder nationales Recht melden. Die Umsetzung auf Bundesebene erfolgt für Deutschland mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), welches am 02.07.2023 in Kraft getreten ist.

Der Schutz von hinweisgebenden Personen ist sehr wichtig. Egal ob es sich bei den Meldungen über Verstöße gegen deutsches Gesetz, gegen EU-Recht oder WSW interne Vorschriften handelt, essenziell ist, dass sich für die meldende Person keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen hieraus ergeben können. Zusätzlich werden auch Personen die mit der hinweisgebenden Person sowie der gemeldeten Situation direkt oder indirekt in Verbindung stehen vor besagte Repressalien geschützt. Dies bezieht sich zum Beispiel auf Kollegen/Kolleginnen oder Verwandte. Durch diese Vorkehrungen soll die Motivation gesteigert werden Verstöße zu melden, wenn man weiß, dass dieses Gesetz einem selbst, aber auch Personen im näheren Umfeld dieser Meldung schützt.

Basierend auf diesen Anforderungen hat die WSW-Unternehmensgruppe eine interne Meldestelle eingerichtet, an die sich sowohl Mitarbeitende als auch Externe jederzeit wenden können.

Die Richtline gewährt Personen Schutz, die in ihrer Annahme davon ausgehen können, dass ihre Meldung nach bestem Wissen der Wahrheit entspricht. Dies ist eine wichtige Schutzvorkehrung, um zu gewährleisten, dass Personen, die willentlich und wissentlich falsche oder irreführende Informationen melden, keinen Schutz durch diese Richtlinie erhalten. Gleiches gilt bei der Meldung von Informationen, die bereits öffentlich in vollem Umfang verfügbar sind oder bei denen es sich um unbegründete Spekulationen oder Gerüchte handelt.

Gleichzeitig wird mit dieser Anforderung jedoch auch sichergestellt, dass der Schutz von Personen auch dann gilt, wenn die Meldung in gutem Glauben ungenaue Informationen über Verstöße gemeldet hat. Ähnlich ist es hierbei bei Meldungen über Verstöße, die noch nicht eingetreten sind, aber mit deren Eintreten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen, die der hinweisgebenden Person hinreichend Grund gibt, davon auszugehen, dass diese Verstöße demnächst eintreten könnten. Daher sind Personen durch dieses Gesetz auch geschützt, wenn sie zwar keine eindeutigen Ereignisse melden, aber begründete Bedenken oder einen begründeten Verdacht in ihrer Meldung äußern.

Um Meldungen abzugeben, hat die WSW-Unternehmensgruppe eine interne Meldestelle eingerichtet, an die sich Betroffene wenden können.

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit Meldungen anonym abzugeben, dies macht jedoch oft die weitere Bearbeitung nicht möglich, da Rückfragen zu Sachverhalten nicht gestellt werden können.

Die Verschwiegenheitspflicht wird bei jeglicher Meldung in jedem Fall gewahrt. Dies gilt, ähnlich wie der Schutz vor arbeitsrechtlichen Repressalien, nicht nur für die meldende Person selbst, sondern auch für Personen die indirekt, einschließlich Mittler, Kollegen/Kolleginnen oder Verwandte der hinweisgebenden Person. Auch die Identitäten dieser Personen werden während der Bearbeitung einer Meldung unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht gewahrt.

Die Aufgabe der Meldestelle nehmen in der WSW-Unternehmensgruppe der Compliance- bzw. Antikorruptionsbeauftragte oder dessen Vertretung wahr.

Sie erreichen unsere Meldestelle über die E-Mail-Adresse: compliance(at)wsw-online.de

Von diesen Personen werden die Meldungen bewertet, bearbeitet und auf den Anwendungsbereich des Gesetzes geprüft. Außerdem müssen gewissen Bedingungen des Gesetzes erfüllt werden. Eine Person, die einen Sachverhalt gemeldet hat, erhält eine Benachrichtigung über den Eingang ihre Meldung. Zusätzlich hierzu wird die meldende Person auch über geplante und ggf. auch schon umgesetzte Maßnahmen informiert, die anhand der Meldung eingeleitet wurden.

Aus diesen Gründen ist es für eine zielführende Zusammenarbeit und Behebung der Missstände wichtig, dass man mit der gemeldeten Person in Kontakt treten kann auch wenn eine anonyme Meldung jederzeit möglich ist.