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Energie
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ACHTUNG! Wichtige Meldefrist für alle Letztverbraucher, die über 100.000 € Entlastungsbeträge im Kalenderjahr 2023 erhalten haben!

Bis zum 30.06.2024 sind alle Letztverbraucher (die als Unternehmen gelten) dazu verpflichtet, die im Kalenderjahr 2023 nach dem StromPBG und dem EWPBG erhaltenen Entlastungsbeträge in einem gesonderten Meldeportal anzugeben.

Es sind nun alle Letztverbraucher (die als Unternehmen gelten) dazu verpflichtet, die im Kalenderjahr 2023 nach §30 Abs.5 und 5a StromPBG, nach § 22 Abs.5 EWPBG, nach dem §71 Abs.4, Abs. 6 EEG oder nach dem §56 Abs.1 EnFG erhaltenen Entlastungsbeträge anzugeben. Die Meldung muss nur dann erfolgen, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 100.000 Euro übersteigen.

Jeder Letztverbraucher, der diese Voraussetzungen erfüllt, ist dazu verpflichtet, eine entsprechende Meldung über das TAM-Meldeportal des ÜNBs bis zum 30.06.2024 abzugeben. Die Meldung muss von den betroffenen Letztverbrauchern selbst erstellt werden. Zur Orientierung für die Meldung hat der ÜNB einen FAQ-Katalog veröffentlicht.

Die Zahlungen sind netto ohne Umsatzsteuer und in den vorgegebenen Spannen anzugeben. Auch für die Ermittlung, ob der oben genannte Schwellenwert überschritten wird, sind die Netto-Werte zu berücksichtigen. Nach Abschluss der Erhebung werden die Ergebnisse der Abfrage an die Europäische Kommission übermittelt und dort veröffentlicht.

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