Ersatzversorgung im Überblick
- Laufzeit: 3 Monate
- Kündigungsfrist: täglich kündbar
- Bedingungen: neuer Vertrag ist außerhalb der Grundversorgung
- Preisänderung: kann jeweils zum 1. und zum 15. eines Monats über Veröffentlichung im Internet erfolgen
Veröffentlichung und Änderung der Preise
Gemäß § 38 Absatz 3 Energiewirtschaftsgesetz sind wir unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird nach Veröffentlichung auf der Internetseite wirksam.
Preise gelten ab dem 01.03.2024
WSW Ersatzversorgung Strom für Gewerbekunden
Eintarif |
netto* |
brutto |
---|---|---|
Arbeitspreis HT in ct/kWh |
40,12 |
47,74 |
Leistungspreis € / Jahr |
175,07 |
208,33 |
Zweitarif |
netto* |
brutto |
---|---|---|
Arbeitspreis HT in ct/kWh |
40,97 |
48,75 |
Arbeitspreis NT in ct/kWh |
29,66 |
35,30 |
Leistungspreis € / Jahr |
252,83 |
300,87 |
Zu den oben angegeben Preisen ist der Verrechnungspreis für den installierten Zähler hinzuzurechnen.
Verrechnungspreise für konventionelle Messeinrichtungen |
netto* |
brutto |
|
---|---|---|---|
Verrechnungspreis Eintarif-Zähler |
€ / Jahr |
9,24 |
11,00 |
Verrechnungspreis Zweitarif-Zähler mit Tarifschaltung |
€ / Jahr |
16,80 |
19,99 |
weitere Verrechnungspreise finden Sie im Preisblatt.
HT = Hochtarif, NT = Niedertarif (Schwachlastzeit). Die NT-Zeit gilt täglich von 22:00-4:00 Uhr.
*Zuzüglich zu dem Nettorechnungsbetrag wird die Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe, zurzeit 19 Prozent, erhoben. Maßgeblich sind die Nettopreise. Rundungsdifferenzen bei der Berechnung der Bruttopreise sind möglich.
Preise der letzten sechs Monate
Wichtige Fragen rund um die Ersatzversorgung
Die Ersatzversorgung ist eine gesetzliche Regelung, die einsetzt, sobald ein Energieversorger nicht mehr liefern kann. Wie es das Energiewirtschaftsgesetz in § 36 Abs. 1 vorsieht, übernimmt die WSW Energie & Wasser AG als örtlicher Grundversorger automatisch Ihre Strom- und/oder Gasversorgung im Rahmen der Ersatzversorgung - zuverlässig und ohne Unterbrechung.
Für die nächsten drei Monate beliefern wir Sie in der Ersatzversorgung. Das bedeutet für Sie, dass der Vertrag jederzeit von Ihnen gekündigt werden kann. Falls Sie sich nach Ablauf der drei Monate für keinen anderen Tarif oder Versorger entschieden haben, werden Haushaltskunden (Stromentnahme erfolgt nur zu privaten Zwecken) sowie Gewerbekunden bis zu einer Abnahme bis 10.000 kWh automatisch in die Grundversorgung WSW Strom Classic bzw. WSW Gas Classic eingestuft.
Für die nächsten drei Monate beliefern wir Sie im Rahmen der Ersatzversorgung. Das bedeutet für Sie, dass der Vertrag jederzeit von Ihnen gekündigt werden kann. Bitte kümmern Sie sich als Gewerbekunde mit einem Verbrauch über 10.000 kWh pro Jahr rechtzeitig um einen Folgevertrag, um Unterbrechungen der Versorgung zu vermeiden. Nach Ablauf der drei Monate endet die Ersatzversorgung. Das heißt Sie werden nicht in die Grundversorgung eingestuft.
Wichtige Fragen zur Insolvenz von Lieferanten
Wenn die Übertragungsnetzbetreiber die erforderlichen "Bilanzkreise" für einen Lieferanten geschlossen haben, kann die Strom- und Gasbelieferung durch diesen Lieferanten nicht mehr fortgeführt werden.
Ja, Sie sollten Ihren aktuellen Zählerstand für Strom- und/oder Gas ablesen und notieren. Ihr lokaler Netzbetreiber, in Wuppertal die WSW Netz GmbH, wird Sie auffordern, diesen mitzuteilen.
Nein, Sie sollten keine weiteren Zahlungen an den insolventen Lieferanten tätigen. Falls Sie dem insolventen Lieferanten ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, sollten Sie dieses widerrufen. Machen Sie das gegenüber Ihrem Versorger am besten schriftlich und per Einschreiben.
Der Insolvenzantrag läutet den beginn des Insolvenzverfahrens ein. Der vom Insolvenzgericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter prüft, ob das Insolvenzverfahren durchgeführt werden darf. Das ist der Fall, wenn einer der drei Insolvenzgründe
- Zahlungsunfähigkeit,
- drohende Zahlungsunfähigkeit oder
- Überschuldung
tatsächlich vorliegt und gleichzeitig noch die Verfahrenskosten aus dem Vermögen des insolventen Versorgers bezahlt werden können.
Trifft beides zu, erlässt das Gericht einen Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird vom Gericht über das Internet bekannt gegeben. Bis das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird können mehrere Wochen oder Monate vergehen.